Nach dreimaliger Verlängerung nahm es mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2017 das Verfahren wieder an die Hand. Es forderte den Beschwerdeführer und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte auf, die aktuelle Situation der Umgebung mit Plänen und Fotos zu dokumentieren. Die Gemeinde und das AGR erhielten Gelegenheit, sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers und des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte zum Verfahren zu äussern. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/43 5