In der Folge liessen sich der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte durch den gleichen Anwalt vertreten. Um mit der Gemeinde und dem AGR eine einvernehmliche Lösung zu finden, beantragten der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Diesen Antrag hiess das Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2016 gut und sistierte das Beschwerdeverfahren erstmals bis September 2016. Nach dreimaliger Verlängerung nahm es mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2017 das Verfahren wieder an die Hand.