3. Nach mehrmaliger Aufforderung reichte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte am 3. Dezember 2015 überarbeitete Pläne und Fotos der Südfassade ein. Das AGR behandelte die Abweichungen im Projektänderungsverfahren. Für das unbesprosste Fenster auf der Südseite sowie für die Vergrösserung der Terrasse verweigerte es mit Verfügung vom 27. Januar 2016 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Für die anderen Änderungen am Gebäude erteilte es mit Auflagen die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG4. Es wies die Gemeinde an, das Verfahren weiterzuführen und unverzüglich ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einzuleiten.