Das Weidhaus wurde vom Vater des Beschwerdeführers (von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter) saniert. Dafür erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 31. März 2011 die Baubewilligung und das Amt für Gemeinden und Raumplanung (AGR) mit Verfügung vom 10. März 2011 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone.1 Während der Umbauphase bewilligten die Gemeinde mit Entscheid vom 11. September 2014 und das AGR mit Verfügung vom 15. August 2014 eine Erweiterung der Bruttogeschossfläche des Weidhauses um 27 m2.2