Dem von ihnen unterzeichneten Gesuch um EWAP-Ablösung wurde ebenfalls entsprochen. Damit sind die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren in keinem Punkt unterlegen, weshalb die formelle Beschwer und damit die Beschwerdebefugnis zu verneinen ist. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Für allfällige Änderungen des vollumfänglich bewilligten Baugesuchs steht es den Beschwerdeführenden offen, bei der Gemeinde ein Projektänderungsgesuch einzureichen. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)