Erste Voraussetzung der Beschwerdelegitimation ist somit die sog. formelle Beschwer. Dabei reicht die blosse Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Partei nicht aus. Beschwert ist nur, wer zudem zumindest teilweise mit seinen Anträgen unterlegen ist. Andernfalls kann das hinreichende Rechtsschutzinteresse nicht bejaht werden.10