5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet6, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt die Abweisung der Beschwerde (Schreiben vom 5. April 2016). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung verzichtete das AGR auf einen Antrag (Schreiben vom 12. April 2016). Die kantonale Denkmalpflege (KDP) äusserte sich mit Stellungnahme vom 4. April 2016. Die Gemeinde nahm mit Schreiben vom 21. April 2016 sowohl zur Beschwerde als auch zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.