21. Dezember 2015 zu bewilligen seien. Zudem bestreiten sie die Unterstellung des Bauvorhabens unter die EWAP-Bestimmungen. Mit Schreiben vom 7. April 2016 stellten die Beschwerdeführenden zudem den Antrag, ihrer Beschwerde vom 21. März 2016 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.