Die Gemeinde wies im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin, dass die Parkplätze entlang der G.________strasse nicht bewilligt werden könnten und für die Parkierung eine andere Lösung zu suchen sei. Zudem führte sie aus, dass die EWAP-Bestimmungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden anwendbar seien; es stehe den Beschwerdeführenden nach kommunalem Recht jedoch grundsätzlich frei, sich vom grundbuchrechtlichen Zweckentfremdungsverbot durch Leistung einer Ersatzabgabe abzulösen. Für diesen Fall sei das Formular "Gesuch um EWAP-Ablösung nach Art. 12 Abs. 5 GBR" auszufüllen und einzuschicken.4