3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'890.00 zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Gemeinde Meikirch hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 630.00 zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben 38 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2016/41 18 - Herrn Fürsprecher F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meikirch, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben