Aufgrund der oben erwähnten besonderen Umstände haben die Beschwerdeführenden drei Viertel und die Vorinstanz einen Viertel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Auf Seiten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind keine entschädigungsfähigen Auslagen entstanden. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.00 zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.