fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.38 Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Aufgrund der oben erwähnten besonderen Umstände haben die Beschwerdeführenden drei Viertel und die Vorinstanz einen Viertel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.