Als obsiegende Partei hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden von ihrem Anwalt auf insgesamt Fr. 2'721.60 (Honorar: Fr. 2'500.00, Auslagen Fr. 20.00, Mehrwertsteuer: Fr. 201.60) beziffert. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig37 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;