Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Beschwerde nicht durch und gelten deshalb als unterliegende Partei. Sie haben aber zu Recht gerügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zudem war die Gemeinde für die Beurteilung der Projektänderung nicht zuständig. Es liegen deshalb besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, nur drei Viertel der Verfahrenskosten zu erheben.