Sitzplätze den massgeblichen Vorschriften nicht widersprechen, hat die Vorinstanz zu Recht die nachträgliche Baubewilligung erteilt. 8. Kosten a) Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG, Art. 19 Abs. 1 GebV35).