d) Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden durch die deutlich grösseren Fenster und die ungedeckten Sitzplätze auf der Nordostseite der Mehrfamilienhäuser in ihrer Privatsphäre berührt fühlen. Sie machen jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch im Baubewilligungsverfahren zu prüfende Vorschriften verletzt würden. Da sowohl die grösseren Fenster als auch die ungedeckten 34 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2016/41 16