15 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften dienen die siedlungsinternen Wege, Plätze und Grünbereiche als Erschliessungs-, Aufenthalts- und Spielbereich gemäss Art. 42 bis 45 BauV. Die Gestaltung der siedlungsinternen Grünbereiche ist im Umgebungsgestaltungsplan gemäss Art. 7 Abs. 3 Überbauungsvorschriften auszuweisen. Privatgärten im Sinn von Art. 17 der Überbauungsvorschriften sind gemäss Überbauungsplan rund um die Baufelder F und G keine vorgesehen. Die Auslegung der Gemeinde, dass in den Grünbereichen auch offene Sitzplätze erstellt werden dürfen, erscheint deshalb als rechtlich haltbar.