Die beiden offenen Sitzplätze sollen im Grünbereich erstellt werden. Gemäss Art. 5 der Überbauungsvorschriften sind ausserhalb der Baufelder nur Vordächer, offene Sitzplätze, Balkone, Pergolen, Rankgerüste, offene und überdachte Veloabstellplätze, Belüftungsöffnungen der Autoeinstellhallen und dergleichen gestattet. Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften dienen die siedlungsinternen Wege, Plätze und Grünbereiche als Erschliessungs-, Aufenthalts- und Spielbereich gemäss Art.