c) Die beiden Mehrfamilienhäuser auf Parzelle Meikirch Grundbuchblatt Nr. I.________ befinden sich unbestritten innerhalb der Baufelder. Grenzabstände sind deshalb keine verletzt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist einzig die Mindestfläche von Fenstern vorgeschrieben (vgl. Art. 64 Abs. 1 BauV34). Vorschriften über die maximal zulässige Fensterfläche kennt demgegenüber weder das kommunale noch das kantonale Recht. Es wird zudem weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die grösseren Fenster den Gestaltungsvorschriften widersprechen würden.