27 Abs. 1, 3 und 4 BewD). Die Vorinstanz hat das geänderte Bauvorhaben zu Recht im Rahmen eines Projektänderungsverfahrens ohne Publikation behandelt. 7. Materielle Prüfung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die um einiges grössere Fensterfläche werde die Privatsphäre der direkt gegenüber wohnenden Nachbarn wesentlich tangiert. Durch die nun raumhohen Fenster sei ein umfassender Blick auf das nachbarschaftliche Grundstück und in die Wohnungen der Beschwerdeführenden möglich. Durch die Schaffung eines Terrassenplatzes werde die siedlungsinterne Grünfläche reduziert.