Öffentliche Interessen oder wesentliche nachbarliche Interessen sind durch die Projektänderung demgegenüber nicht zusätzlich betroffen. Selbst wenn letzteres bejaht würden, so dass ein neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsste, würde das kleine Baubewilligungsverfahren genügen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b BewD). Eine Veröffentlichung des Projektänderungsgesuchs war deshalb nicht erforderlich. Es genügte vielmehr die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn, soweit diese dem Baugesuch nicht zugestimmt hatten (vgl. Art. 27 Abs. 1, 3 und 4 BewD).