beiden offenen Sitzplätze überhaupt baubewilligungspflichtig sind, ist fraglich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD). Da die Beschwerdegegnerin dafür ein Gesuch eingereicht hat, hat sie nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch darauf, dass die Baubewilligungsbehörde das Vorhaben prüft und bei Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung bewilligt.32 Die offenen Sitzplätze betreffen ebenfalls ausschliesslich die direkten Nachbarinnen und Nachbarn. Öffentliche Interessen oder wesentliche nachbarliche Interessen sind durch die Projektänderung demgegenüber nicht zusätzlich betroffen.