d) Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Gemäss dem Schreiben vom 15. Oktober 2015 und denn dazugehörigen Projektänderungsplänen werden gegenüber dem bewilligten Projekt folgende Änderungen vorgenommen: An den Seitenfassaden (Südwest- und Nordostfassaden) werden die liegenden Fenster bodeneben verglast und damit die Fensterflächen in etwa verdoppelt. An den Nordwestfassaden werden ein paar wenige Fenster geringfügig verändert. Zudem entstehen auf der Nordostseite zwei zusätzliche ungedeckte Sitzplätze.