Die Baupolizeibehörde ist bei entsprechender Wahrnehmung verpflichtet, die illegale Bautätigkeit zu stoppen. Sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen. Ob die bewilligungspflichtige Änderung allenfalls bewilligt werden könnte, spielt keine Rolle.30 Aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers 1 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin die Seitenfassaden in Abweichung von der Baubewilligung ausführte. Sie hätte deshalb unbesehen ihrer Einschätzung bezüglich Bewilligungsfähigkeit dieser Änderungen umgehend eine Baueinstellungsverfügung erlassen müssen.