Widerspricht das Vorhaben der Beschwerdegegnerin dieser UeO, so hat das nicht zur Folge, dass ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, sondern dass der Bauabschlag erteilt werden muss, es sei denn, es könne eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Bei Ausnahmen von einer UeO ist allerdings nach der Praxis besondere Zurückhaltung geboten, handelt es sich doch dabei bereits um eine auf die speziellen Verhältnisse abgestimmte baurechtliche Ordnung.29 28 BVR 2015 S. 234 E. 3.5 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26 N. 4 Bst. c RA Nr. 110/2016/41 13