Zu den bauund planungsrechtlichen Vorschriften, die im vorliegenden Fall zu beachten sind, gehört auch die UeO "M.________", die aus dem Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften besteht. Widerspricht das Vorhaben der Beschwerdegegnerin dieser UeO, so hat das nicht zur Folge, dass ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, sondern dass der Bauabschlag erteilt werden muss, es sei denn, es könne eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.