b) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegen stehen (Art. 2 BauG, Art. 35 Abs. 1 BewD). Zu den bauund planungsrechtlichen Vorschriften, die im vorliegenden Fall zu beachten sind, gehört auch die UeO "M.________", die aus dem Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften besteht.