44 VRPG, wonach Verwaltungsakte grundsätzlich nicht mit gewöhnlicher Post verschickt werden sollen. Erfolgt die Mitteilung mit gewöhnlicher Post oder wird sie, wie im vorliegenden Fall, persönlich in die Briefkästen gelegt, lässt sich nur schwer nachweisen, ob die Beteiligten und die von der Projektänderung zusätzlich berührten Dritten die Mitteilung erhalten haben. Rechtsungültig ist eine solche Zustellung jedoch nicht.26