Art. 43 BewD regelt nicht, in welcher Form die Anhörung zu erfolgen hat und welche Frist dazu einzuräumen ist. Das ist fallbezogen zu beurteilen.24 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Baubewilligungsdekrets auch für Projektänderungen gelten.25 Eine schriftliche Anhörung hat sich deshalb bezüglich Form und Inhalt an Art. 27 Abs. 3 BewD zu orientieren. Das heisst, sie erfolgt mit eingeschriebenem Brief. Das ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 44 VRPG, wonach Verwaltungsakte grundsätzlich nicht mit gewöhnlicher Post verschickt werden sollen.