Die Vorinstanz bestätigt, dass sie die Orientierung über die (nachträgliche) Projektänderung nicht mit eingeschriebenem Brief, sondern durch persönlichen Briefeinwurf vorgenommen hat. Sie ist der Auffassung, es handle sich nicht um die Bekanntgabe eines kleinen Baugesuchs nach Art. 27 BewD, sondern um eine Projektänderung nach Art. 43 BewD. Diese erfordere lediglich eine Anhörung der Beteiligten und der von der Projektierung berührten Dritten.