a) Die Beschwerdeführenden rügen die mangelhafte Mitteilung an die betroffenen Parteien. Die Formvorschrift, wonach diese mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen habe, sei verletzt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz dazu seien wenig stichhaltig. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden Einsprache gegen die Projektänderung erhoben hätten, lasse sich nicht ableiten, die übrigen einsprachebefugten Nachbarn seien rechtsgenüglich über die Projektänderung informiert worden. Die Vorinstanz bestätigt, dass sie die Orientierung über die (nachträgliche) Projektänderung nicht mit eingeschriebenem Brief, sondern durch persönlichen Briefeinwurf vorgenommen hat.