Da die BVE mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist, kann sie diesen Mangel nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit heilen.21 Eine Rückweisung an das Regierungsstatthalteramt wäre unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvoll. Auf eine Kassation des angefochtenen Bauentscheids wird deshalb verzichtet. 5. Mangelhafte Mitteilung