Als Baurechtsgeberin erhält die Gemeinde deshalb seit März 2015 einen Baurechtszins. Auch wenn das konkrete Bauvorhaben keinen Einfluss auf die Höhe dieses Baurechtszinses hat, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinde als Grundeigentümerin einen direkten finanziellen Vorteil aus dem Baurechtsvertrag erzielt und somit auch künftig in einer gewissen Beziehungsnähe zur Bauherrschaft bzw. zur Baurechtsnehmerin steht. Dieser Umstand genügt nach der oben dargelegten Praxis, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken.