b) Die Gemeinde ist Grundeigentümerin der Bauparzelle. Sie hat mit der Baugesuchstellerin einen Baurechtsvertrag abgeschlossen und ihr ein selbstständiges und dauerndes Baurecht eingeräumt. Gemäss Baurechtsvertrag beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Als Baurechtsgeberin erhält die Gemeinde deshalb seit März 2015 einen Baurechtszins.