Zum gleichen Ergebnis kam sie in einem Fall, wo die Gemeinde Grundeigentümerin der Bauparzelle war und beabsichtigte, diese der Bauherrschaft vor Baubeginn zu verkaufen.19 Bei Bauvorhaben Dritter auf gemeindeeigenem Boden wurde somit in konstanter Praxis der Anschein der Befangenheit der Gemeinde bejaht.