Zum gleichen Schluss kam es bei einem Plakatwerbeträger auf öffentlichem Grund, wo sich die Baugesuchstellerin verpflichtet hatte, der Gemeinde für die Nutzung des öffentlichen Grundes einen bestimmten Betrag pro Jahr und Plakat zu zahlen.17 Die BVE bejahte den Anschein der Befangenheit im Falle eines Allwetterplatzes für Pferde auf einem Grundstück der Gemeinde mit der Begründung, diese ziehe einen finanziellen Vorteil aus der Verpachtung des Grundstücks.18 Zum gleichen Ergebnis kam sie in einem Fall, wo die Gemeinde Grundeigentümerin der Bauparzelle war und beabsichtigte, diese der Bauherrschaft vor Baubeginn zu verkaufen.19