Das Verwaltungsgericht hat den Anschein der Befangenheit bei einem Baugesuch für eine Leuchtreklame auf dem Dach eines Restaurants bejaht, weil die Gemeinde als Grundeigentümerin und Vermieterin der von der Bauherrschaft als Terrasse genutzten Parzelle als Miet- bzw. Pachtzinsgläubigerin ein direktes Interesse am wirtschaftlichen Gedeihen des Betriebs und damit mindestens indirekt an der strittigen Leuchtreklame habe.16 Zum gleichen Schluss kam es bei einem Plakatwerbeträger auf öffentlichem Grund, wo sich die Baugesuchstellerin verpflichtet hatte, der Gemeinde für die Nutzung des öffentlichen Grundes einen bestimmten Betrag pro Jahr und Plakat zu zahlen.17