Das ist zum Beispiel der Fall bei Bauvorhaben Dritter auf gemeindeeigenem Boden oder wenn die Gemeinde sonst wie aus der Bewilligung direkte finanzielle Vorteile zieht, beispielsweise wenn sie aufgrund des Vorhabens Konzessionsgebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes erheben kann. Demgegenüber schliessen bloss indirekte Vorteile wie der Erhalt von Arbeitsplätzen die Zuständigkeit der Gemeinde nicht aus.15 13 Baureglement der Einwohnergemeinde Meikirch vom 15. März 1995 (GBR) 14 Vgl. Zusammensetzung der Bau- und Liegenschaftskommission der Einwohnergemeinde Meikirch, einsehbar