a) Je nach Komplexität des Bauvorhabens ist das zuständige Regierungsstatthalteramt oder die zuständige Behörde der (grossen oder kleinen) Gemeinde Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 33 BauG und Art. 9 BewD). In Abweichung von der Regel, dass Ablehnungs- und Ausstandsvorschriften nur für Personen als Träger einer staatlichen Funktion und nicht für Behörden als solche gelten, schliesst Art. 8 Abs. 2 BewD die Zuständigkeit der Gemeinde aus, wenn ein Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist. Für solche Bauvorhaben ist in jedem Fall die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständige Baubewilligungsbehörde.