Geschäftsführerin handelt es sich offenbar um die Ehefrau des Gemeindepräsidenten. Dieser wäre deshalb im vorliegenden Fall ausstandspflichtig gewesen, wenn der Gemeinderat das Baugesuch behandelt hätte. Im vorliegenden Fall entschied jedoch gestützt auf Art. 61 GBR13 die Bau- und Liegenschaftskommission als Baubewilligungsund Baupolizeibehörde über das Baugesuch. Der Gemeindepräsident ist nicht Mitglied dieser Kommission.14 Eine Verletzung der Ausstandspflicht liegt deshalb nicht vor. 4. Zuständigkeit der Gemeinde