47 Abs. 2 Bst. a GG). Ablehnungs- und Ausstandsvorschriften gelten nur für Personen als Träger einer staatlichen Funktion und nicht für Behörden als solche.11 c) Laut dem Dokument, das die Beschwerdeführenden ihrer Eingabe beigelegt haben, war die Firma J.________ AG12 mit Domiziladresse am K.________ 7 in Meikirch mit der Vermietung der Wohnungen in der L.________ Meikirch betraut. Bei deren