a) In ihrer Eingabe vom 12. Juni 2016 weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass im engsten familiären Umfeld des Gemeindepräsidenten offenbar enge geschäftliche Beziehungen zur Bauherrschaft unterhalten würden. Dies lasse bei objektiver Betrachtungsweise zumindest begründete Zweifel an der Unbefangenheit der Gemeindebehörde in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit entstehen.