Damit würden öffentliche Interessen tangiert. Die geplante Spiel- und Aufenthaltsfläche habe zudem zusätzliche Immissionen für die Nachbarn zur Folge. Falls zusätzliche Spielund Aufenthaltsflächen geschaffen werden sollen, seien diese so zwischen die Gebäude 10 und 20 der Überbauung L.________ zu legen, dass die Nachbarn nicht durch zusätzliche Immissionen belastet würden. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt hat, ob ein Projektänderungsverfahren oder ein neues RA Nr. 110/2016/41 7