e) Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Einsprache geltend, es sei zumindest zweifelhaft, ob durch die Projektänderung nicht öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen betroffen seien, so dass der Rahmen einer Projektänderung gesprengt werde und folglich ein vollständiges, neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Durch die grössere Fensterfläche werde die Privatsphäre der Nachbarn wesentlich tangiert. Durch die beabsichtigte Schaffung eines Terrassenplatzes und zusätzlicher Spiel- und Aufenthaltsbereiche werde die siedlungsinterne Grünfläche um über 200 m2 reduziert. Damit würden öffentliche Interessen tangiert.