Es werde keine Differenz festgestellt. Die in den Projektplänen eingezeichneten Flächen (nordostseitige Terrassenplätze, zusätzliche Spiel- und Aufenthaltsflächen) würden der in den Überbauungsvorschriften enthaltenen Definition der siedlungsinternen Wege, Plätze und Grünbereiche, Aufenthalts- und Spielbereiche entsprechen. Die Vorinstanz erläuterte somit hinreichend, warum sie der Auffassung ist, das Vorhaben entspreche der UeO "M.________". Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Eine Gehörsverletzung ist der Vorinstanz insoweit jedenfalls nicht vorzuwerfen.