d) Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Einsprache geltend, die Projektänderung bedürfe der vorgängigen Anpassung der UeO "M.________". Deshalb könne sie nicht im Verfahren der kleinen Baubewilligung behandelt werden, sondern es sei ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Container- und Autoabstellplätze sowie der Fussweg entlang der N.________strasse seien in den Plangrundlagen ersichtlich und würden dem genehmigten Überbauungsplan entsprechen. Es werde keine Differenz festgestellt.