kann eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten (Art. 34 Abs. 1 BewD). Die Parteien haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie eine Einigungsverhandlung durchführt oder nicht. Verzichtet sie darauf, stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ausdrücklich auf eine Einigungsverhandlung verzichtet.