Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.5 Die Begründung eines Bauentscheids muss insbesondere die Stellungnahme zu den Einsprachen enthalten (Art. 36 Abs. 2 BewD6). Dabei genügt es, wenn aus dem Bauentscheid hervorgeht, warum das Bauvorhaben den Vorschriften entspricht.7