c) Gegenstand des angefochtenen Bauentscheids und damit einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die mit Gesuch vom 15. Oktober 2015 beantragten Änderungen gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben, nämlich die grösseren Fenster an den Seitenfassaden (Nordost- und Südwestfassaden), die kleinen Korrekturen der Fenster an den Nordwestfassaden sowie die beiden zusätzlichen ungedeckten Sitzplätze auf der Nordostseite der Mehrfamilienhäuser. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, tritt die BVE darauf ein. Neu zu schaffende Spiel- und Aufenthaltsflächen sind demgegenüber nicht Gegenstand