Dieser Umstand lasse zumindest begründete Zweifel an der Unbefangenheit der Gemeinde entstehen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit, angesichts der auf Ende Mai 2016 terminierten Übergabe der Mietwohnblöcke an die Baurechtsnehmerin hätten diese auf den fraglichen Zeitpunkt hin fertiggestellt werden müssen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/41 4